Vogelgrippe: Im Kanton Luzern werden Beobachtungsgebiete eingerichtet
Aufgrund der verschärften Situation mit einem positiven Fall eines Wildvogels im Kanton Bern sowie mit Blick auf die internationale Situation hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Ausweitung des bestehenden Beobachtungsgebiets auf die Ufergebiete der meisten natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz angeordnet. Die entsprechenden Massnahmen wurden festgelegt und die entsprechende Verordnung (Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza) in Kraft gesetzt. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Die verschärften Regeln gelten schweizweit ab 16. Januar 2025 bis voraussichtlich am 31. März 2025.
Beobachtungsgebiete
Die Beobachtungsgebiete umfassen die grossen Gewässer von Genfer- bis Bodensee nördlich der Alpen. Im Kanton Luzern sind folgende Gewässer davon betroffen:
- Reuss
- Vierwaldstättersee
- Sempachersee
- Hallwilersee
- Baldeggersee
- Zugersee
Massnahmen im Beobachtungsgebiet
- Massnahmen der Tierhaltenden im Beobachtungsgebiet
In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen: - Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
- Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.
- Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.
- Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.
- Die Tierhaltenden sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
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