Einbürgerung
Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Zuständig für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ist die Einbürgerungskommission. Nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Einbürgerungskommission müssen zudem das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern das Kantonsbürgerrecht sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) das eidgenössisches Bürgerrecht zusichern.
Zu den Themen Einbürgerungsvoraussetzungen, Gesuchseinreichung, Einbürgerungsverfahren Kosten, usw. finden Sie ausführliche Informationen in unseren Richtlinien zum Einbürgerungsverfahren von ausländischen Staatsangehörigen oder wir informieren Sie.
Erleichterte Einbürgerung
Für die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz muss ein Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Eidgenössischen Justiz- und Sicherheitsdepartement (EJPD) gestellt werden. Das eidgenössische Bürgerrechtsgesetz sieht eine erleichterte Einbürgerung in den folgenden Fällen vor:
- Nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger
- Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
- Staatenloses Kind
- Kind eines eingebürgerten Elternteils
- Personen der dritten Ausländergeneration
Das entsprechende Formular können Sie bei der Gemeindeverwaltung Oberkirch beziehen. Das Gesuch ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.
Einbürgerung von Schweizer Bürger
Zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer ist die Einbürgerungskommission. Informationen zu den Voraussetzungen, zur Gesuchseinreichung, zum Verfahren und den Gebühren entnehmen Sie dem Merkblatt zur Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizer.
Das Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts können Sie über unsere Online-Dienste downloaden.
Entlassung aus Gemeindebürgerrecht
Personen mit Bürgerrecht Oberkirch, die ein weiteres Gemeindebürgerrecht besitzen, werden auf Gesuch hin aus dem Bürgerrecht von Oberkirch entlassen.
Das schriftliche Entlassungsgesuch ist an den Gemeinderat Oberkirch zu richten. Dem Gesuch ist ein aktueller Nachweis beizulegen, dass ein anderes Gemeindebürgerrecht besteht. Als Nachweise gelten: Personenstandsausweis, Familienschein/Familienausweis oder Bescheinigung über die Zusicherung oder Erteilung eines anderen Gemeindebürgerrechts.
Sofern Sie kein weiteres Luzerner Gemeindebürgerrecht besitzen, verlieren Sie gleichzeitig mit der Entlassung aus dem Bürgerrecht von Oberkirch auch das Luzerner Kantonsbürgerrecht.
Für die Bearbeitung des Entlassungsgesuches wird eine Spruchgebühr von CHF 200.00 und für die Ausfertigung des Entscheids pro Seite CHF 23.00 in Rechnung gestellt.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bürgerrechtswesen | 041 925 53 00 | soziales@oberkirch.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Einbürgerungskommission (EBK) | 041 925 53 00 | gemeinde@oberkirch.ch |