Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.

Schenkung
Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.

Ansprüche aus Versicherungen
Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.

Steuersätze
Die Erbschaftssteuer wird auf den Nachlass erhoben und beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %. Im Einzelnen gelten folgende Sätze:

  • Zuwendungen an Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebenspartner, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, sind steuerfrei.
  • Die Gemeinde Oberkirch bezieht keine Nachkommens-Erbschaftssteuer (z. B. Kinder, Enkel).
  • Zuwendungen an den elterlichen Stamm (z. B. an Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) je nach Höhe des Erbteils 6 – 12 % (Progression),
  • solche an den grosselterlichen Stamm (z. B. Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins) je nach Höhe des Erbteils 15 – 30 % (Progression) und
  • solche an entfernte oder nichtverwandte Personen je nach Höhe des Erbteils mit 20 – 40 % (Progression) besteuert

Für Angestellte, Pflegeeltern und Stiefeltern gelten besondere Steuersätze.

Die Stiefkinder und Pflegekinder (sofern das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat) sind ab 2011 den Nachkommen gleichgestellt.

Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.

Veranlagungsverfahren
Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.

Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag der Erblasserin oder des Erblassers. Alle Vermögenswerte sind auf diesen Tag zu bewerten.

Zugehörige Objekte