Entlassung aus Gemeindebürgerrecht
Personen mit Bürgerrecht Oberkirch, die ein weiteres Gemeindebürgerrecht besitzen, werden auf Gesuch hin aus dem Bürgerrecht von Oberkirch entlassen.
Das schriftliche Entlassungsgesuch ist an den Gemeinderat Oberkirch zu richten. Dem Gesuch ist ein aktueller Nachweis beizulegen, dass ein anderes Gemeindebürgerrecht besteht. Als Nachweise gelten: Personenstandsausweis, Familienschein/Familienausweis oder Bescheinigung über die Zusicherung oder Erteilung eines anderen Gemeindebürgerrechts.
Sofern Sie kein weiteres Luzerner Gemeindebürgerrecht besitzen, verlieren Sie gleichzeitig mit der Entlassung aus dem Bürgerrecht von Oberkirch auch das Luzerner Kantonsbürgerrecht.
Für die Bearbeitung des Entlassungsgesuches wird eine Spruchgebühr von CHF 200.00 und für die Ausfertigung des Entscheids pro Seite CHF 23.00 in Rechnung gestellt.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bürgerrechtswesen | 041 925 53 00 | soziales@oberkirch.ch |
Name |
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Einbürgerung |